Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse auch dann, wenn nicht eigens auf diese Liefer- und Zahlungsbedingungen Bezug genommen wird.
Abweichungen hiervon sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
2. Angebot
Unsere Angebote gelten freibleibend. Wir sind erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung gebunden.
Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden. Wir sind berechtigt, Modelle, Konstruktionen oder deren Ausstattung abzuändern.
Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der uns diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Wir sind nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.
Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Entwürfe, Skizzen oder Muster ist uns über unser Verlangen prompt auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.
Sämtliche Angebotsunterlagen, einschließlich Zeichnungen, Skizzen und dergleichen, sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzustellen, und zwar ohne dass der Kunde berechtigt wäre, davon Ablichtungen oder Abschriften herzustellen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hat der Kunde eine Konventionalstrafe von 10% der Angebots- bzw. Auftragssumme zu bezahlen.
3. Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben oder die Lieferung tatsächlich durchführen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn wir sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt haben. Über diesen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw. ab unserem Lager zuzüglich Verpackung, Verladung, Versicherung, Mehrwertsteuer und anderen Nebenkosten. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so verstehen sich die Preise ohne Transportkosten (Abladen und Vertragen).
Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht oder, wenn die Kosten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassen der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet.
Wir sind insbesondere berechtigt, Mehrkosten wegen einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Besteller gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen.
5. Lieferung
Die Lieferfrist ist in die Auftragsbestätigung aufzunehmen. Sie beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
· Datum der Auftragsbestätigung;
· Datum der Klärung aller technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch
den Auftraggeber;
· Datum, an dem wir die vor Ausführung von Arbeiten bedungene Anzahlung
erhalten, oder an dem ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet wurde.
Bei Versand gilt die Ware mit der Autoverladung als übernommen. Das Transportrisiko trägt stets der Empfänger.
Wir sind berechtigt, Vorauslieferung und Teillieferung durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Sofern die Abweichung von der Gesamtmenge 10% nicht über- oder unterschreitet, ist der Besteller verpflichtet, diese Mehr- oder Minderlieferung zum aliquot berechneten Preis anzunehmen.
In Fällen höherer Gewalt oder dem Unbrauchbarwerden eines großen oder wichtigen Arbeitsstückes bei uns oder einem unserer Lieferanten sind wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten und die Preise anzupassen.
Das Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und ist uns gesondert zu vergüten. Sollte die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden binnen drei Monaten nach Rechnungslegung nicht erfolgt sein oder auf Wunsch des
Auftraggebers verschoben werden, so gilt unsere Leistung als erbracht und sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Diese Lagerkosten sind uns prompt zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu unseren Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
Für den Fall unseres Lieferverzuges gilt Folgendes als vereinbart:
Eine nachweislich durch unser grobes Verschulden eingetretene Verzögerung berechtigt den Auftraggeber, pro vollendeter Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von einem halben Prozent, insgesamt aber von maximal 5% des Fakturenwertes desjenigen Teiles der betroffenen Lieferung oder Leistung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benutzt werden kann, sofern dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
6. Erfüllung und Gefahrenübergang
Nutzung und Gefahr gehen auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verlässt, auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen oder aber im Sinne des Punktes 5. der vorliegenden Bedingungen eingelagert wird, und zwar unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen.
Gesonderte Vereinbarungen über Güteprüfungen oder Probeware berühren die Bestimmungen über Erfüllungsort und Gefahrenübergang nicht.
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so können wir die Ware ein Jahr nach Auftragserteilung als abgerufen betrachten und die vom Auftraggeber in diesem Fall geschuldete Leistung verlangen.
Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung uns vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu erbringen.
Vom Auftraggeber zu beschaffendes Material, gleichviel oder welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Unsere Eingangsbestätigung gilt nicht als Bestätigung der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Art und Menge. Bei größeren Posten hat uns der Auftraggeber die mit der Zählung und Qualitätsprüfung verbundene Kosten- und Lagerspesen auf unser Verlangen prompt zu ersetzen.
Uns übergebene Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere, Filme und sonstige Waren lagern bei uns ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Die Versicherung dieser Güter, gegen welche Gefahr auch immer, ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Wir sind von jeder Haftung für Beschädigung oder Verlust dieser Gegenstände, aus welchem Grunde immer, befreit, es sei denn, wir hätten die Beschädigung oder den Verlust grob fahrlässig verschuldet.
Auch bei Lieferungen nach Muster sind Abweichungen bei Naturprodukten unvermeidlich und gelten nicht als Mängel. Ebenso wenig stellen bei Natursteinen vorkommende Farbunterschiede, Trübungen, Tupfer, Lager, lose Adern, Sprünge, offene oder poröse Stellen naturbedingt keine Mängel dar und berechtigen auch nicht zur Geltendmachung von Wertminderungen.
Reklamationen der genannten Art können jedenfalls nach Verarbeitung oder Verlegung der Ware nicht anerkannt werden.
Auf Grund von Witterungseinflüssen kann es bei gespaltenem Quarzsandstein- und Schieferplatten zu Verfärbungen und Rotausblühungen kommen. Bei der Einwirkung von Frost kann bei gespaltenen Platten ein so genanntes Abplatten auftreten. Auch diese Punkte stellen weder einen Mangel noch einen Reklamationsgrund dar.
7. Zahlung
Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die Fakturensumme (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) sofort nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.
Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wenn wir im Zusammenhang mit dem Vertrag größere Materialmengen bereitstellen, gilt als vereinbart, dass hiefür sofort Zahlung zu leisten ist.
Zahlungen sind durch Bankeinzug (Abbuchung) oder fristgerecht ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns oder unserer Zahlstelle.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.
Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen, insbesondere im Sinne der Punkte 2., 3. Absatz, und 6., 4. Absatz, in Verzug, so können wir
a) die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen
Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und
d) eine Mahngebühr in Höhe von 40 Euro sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen
verrechnen, oder
e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber bleibt die Ware unser Eigentum. Der
Auftraggeber hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber angehalten, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns stellt keinen Vertragsrücktritt dar.
Bei Zahlungsverzug sowie begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (es genügt bereits Zahlungsstockung) sind wir berechtigt, unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichkommt. In derartigen Fällen hat uns der Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten oder Mehrkosten (z.B. Transport, Manipulation) zu ersetzen.
8. Gewährleistung
Wir sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, innerhalb der Gewährleistungsfrist jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel am Leistungsgegenstand zu beheben, der zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorlag und auf einen Fehler der Konstruktion durch uns, des Materials oder der Ausführung beruht.
Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt und detailliert beschrieben hat. Dies gilt insbesondere auch im Fall von Mängeln bei Werkverträgen. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.
Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind uns die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien und Werkzeuge vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen und Umbauten leisten wir keine Gewähr.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung un-geeigneter Betriebsmaterialien vom Auftraggeber oder dritter Seite beigestelltes Material, Anweisungen des Auftraggebers oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. Wir haften nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
Abweichungen des von uns verwendeten Materials von der vertragsgemäßen Beschaffenheit können nur dann einen Mangel darstellen, wenn sie die in den Lieferbedingungen des betreffenden Lieferanten enthaltene Toleranzen wesentlich überschreiten.
Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farben haften wir nur insoweit, als diese auf Mängeln beruhen, die vor Verwendung der betroffenen Materialien bei sachgemäßer Prüfung leicht erkennbar waren.
9. Schadenersatz
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt unsere Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand unserer Leistung entstanden sind. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern uns nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
10. Verzugsfolgen und Rücktritt
Sofern wir durch grobes Verschulden trotz Nachfristsetzung in Lieferverzug geraten sollten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Neben den Fällen des Punktes 7. sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
· Wenn die Ausführung der Lieferung, der Beginn oder die Fortsetzung der
Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder
trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird,
· wenn sich der Auftraggeber bei Bedenken über seine Bonität weigert, auf
unser Verlangen Vorauszahlung zu leisten oder vor Lieferung eine taugliche
Sicherheit zu erbringen oder
· wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der im Punkt 5. genannten
Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der Lieferfrist, mindestens jedoch 6
Monate beträgt.
In diesen Fällen ist auch ein Teilrücktritt zulässig.
Falls über das Vermögen unseres Auftraggebers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, können wir ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche haben wir im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der
Vertrag hiedurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, haben wir diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.
11. Namen- und Markenaufdruck
Wir sind zum Aufdruck eines Firmen- oder Markennamens auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
12. Urheberrechte
Wir behalten uns sämtliche Rechte an den von uns verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von uns stammen, vom Auftraggeber nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns über unser Verlangen sofort zurückzustellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Wir verpflichten uns, in einem gegen uns angestrengten Rechtsstreit dem Auftraggeber den Streit zu verkünden. Tritt der Auftraggeber dem Verfahren nicht als Streitgenosse auf unserer Seite bei, sind wir berechtigt, den Klagsanspruch anzuerkennen.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche sich aus Verträgen mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für 7546 Moschendorf sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes vereinbart. Österreichisches Recht kommt zur Anwendung. Die Geltung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.